Statuten des Vereins
„Vegane Gesellschaft Österreich“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen „Vegane Gesellschaft Österreich“
(2) Er
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist
beabsichtigt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) VeganerInnen sind Personen, die Ausbeutung leidensfähiger Lebewesen ablehnen
und diese ethische Haltung in ihrer Lebensweise umsetzen. VeganerInnen meiden
daher vor allem
(a) Konsum,
Handel und Erzeugung von Produkten für deren Herstellung Tiere oder Tierprodukte
verwendet wurden;
(b) Konsum,
Handel und Erzeugung von Produkten für deren Entwicklung oder Zulassung Tierversuche
durchgeführt wurden;
(c) Handel,
Vermietung, Zurschaustellung, Fischerei, Jagd und alle anderen Arten finanzieller,
emotioneller und/oder materieller Bereicherung an gefangenen und freilebenden
Tieren.
(2) §2 Abs. 1 beschreibt das Ideal veganer Lebensführung. Tatsächlich
wird aber die Umsetzung dieses Ideals durch verschiedene Umstände behindert,
die da wären:
(a) materielle und
gesellschaftliche Zwänge;
(b) mangelnde Information
(wie z.B. ungenaue und fehlende Produktdeklarationen);
(c) derzeit noch
nicht vorhandene vegane Alternativen (wie z.B. bei vielen Medikamenten und
medizinischen Methoden);
Neben
den hier unvollständig aufgezählten Gründen führen auch Auffassungsunterschiede
darüber welche Handlungsweisen Ausbeutung nach sich ziehen und welche nicht
zu unterschiedlichen ethischen Gewichtungen und damit auch zu Unterschieden
im Ausmaß der gezogenen Konsequenzen.
(3) Der unverzichtbare und somit kennzeichnende Bestandteil
veganer Lebensführung ist das soweit als mögliche Meiden von Produkten wie
Nahrungsmittel, Kleidung, Kosmetika, Waschmittel und anderer Gebrauchsgüter
die Tiere oder Tierprodukte enthalten.
(4) Das Adjektiv „vegan“ lässt sich sinngemäß
von „Veganer“ bzw. „Veganerin“ ableiten. Das Adjektiv „veganisch“ hingegen
nimmt Bezug auf die landwirtschaftliche Produktionsweise nach veganen Kriterien.
§ 3 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht
auf Gewinn berechnet ist, bezweckt die Förderung und Erleichterung der veganen
Lebensweise. Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere
(a) in der Verbreitung
veganen Gedankenguts;
(b) in der Förderung
und Errichtung einer Infrastruktur für VeganerInnen;
(c) in der Förderung
und dem Betreiben von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Veganismus;
(d) in der Vertretung
der Interessen von VeganerInnen gegenüber der Wirtschaft, dem Staat und der
Gesellschaft, wobei zu den hier angesprochenen Interessen nicht solche an
beruflichem oder wirtschaftlichem Vorteil zählen.
Da die vegane Lebensweise Ausdruck ethischer Bedachtnahme ist verfolgt der
Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke im Sinne der BAO.
Dem Gemeinwohl wird auf geistigem und sittlichem Gebiet genützt.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen:
(a) Vorträge,
Versammlungen, Veranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Kochzirkel, Wanderungen,
Diskussionsabende, Infostände;
(b) Veröffentlichungen
im Internet;
(c) Herausgabe
eines Einkaufsführers, von Informationsmaterial, von Zeitschriften, von Büchern;
(d) Einrichtung
einer Bibliothek, einer Videothek, einer Fotosammlung und eines Archivs;
(e) Lobbying,
Unterstützung veganer Initiativen aller Art;
(f) Einrichtung
von Kontaktstellen für VeganerInnen;
(g) Einrichtung
eines veganischen forst- und landwirtschaftlichen Betriebes, eines veganen
gewerblichen Betriebes und eines veganen gastgewerblichen Betriebes;
(h) wissenschaftliche
Forschung, Vergabe und Vermittlung von Forschungsaufträgen, Erstellung von
wissenschaftlichen Gutachten, Veröffentlichung der Forschungsergebnisse;
(3)
Als materielle Mittel dienen:
(a) Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge;
(b) Erträge
aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
(c) Erträge
aus dem Verkauf von Informationsmaterial, Zeitschriften, dem Einkaufsführer
und anderen Veröffentlichungen;
(d) Erträge
aus dem Ein- und Verkauf von einschlägigen veganen Waren wie T-Shirts, Aufkleber,
Videos, Bücher usw.;
(e) Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
(f) Subventionen.
(4) Die
Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein
zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Betrieb
vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt
weder nach Art noch nach Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar; er dient
auch nicht als Deckmantel wirtschaftlicher Tätigkeit eines Dritten.
(5) Die Mittel des Vereines dürfen
nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden
aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer
Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu
berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in fördernde Mitglieder, aktive Mitglieder,
Voll- und Ehrenmitglieder.
(2) Fördernde
Mitglieder sind Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die
Leistung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
(3) Vollmitglieder
sind Personen die vegan leben oder sich zumindest vegan ernähren und die Tätigkeit
des Vereins durch die Leistung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Aktive
Mitglieder sind VeganerInnen die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
und seit mindestens 3 Monaten vegan leben.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu,
wegen besonderer Verdienste im Sinne des Vereinszwecks, ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft steht allen physischen Personen offen. Juristische
Personen sind ausschließlich als fördernde Mitglieder zugelassen.
(2)
Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern, aktiven Mitgliedern
und Vollmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt
kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt
werden.
(3) Die Streichung
eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger
Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zu. Das passive Wahlrecht kann zusätzlich auch von Vollmitgliedern in Anspruch
genommen werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die fördernden Mitglieder, aktiven Mitglieder und Vollmitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines
sind:
(a) die Generalversammlung
(§§ 10 und 11)
(b) der Vorstand
(§§ 12 bis 14)
(c) die RechnungsprüferInnen
(§ 15)
(d) der Sekretär
bzw. die Sekretärin (§ 16)
(e) die Geschäftsführungen
vereinseigener Unternehmungen (§ 17)
(f) der Kontrollausschuss
(§ 18)
(g) das Schiedsgericht (§ 19)
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die
ordentliche Generalversammlung findet in der Regel alljährlich innerhalb von
drei Monaten nach dem Jahrestag der Konstituierung statt. Der Vorstand kann,
wenn er sich durch unmittelbaren Kontakt mit den Mitgliedern Überblick über
die Zufriedenheit mit der bestehenden Vereinsführung verschafft hat und keine
Veranlassung für Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung erkennen
kann, diese in einem Jahr entfallen lassen. Spätestens im zweiten Jahr muss
aber eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Viertel der stimmberechtigten (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 6)
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer bzw. des Kontrollausschusses
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind
nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung seinE/ihrE StellvertreterIn.
Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgabenkreis
der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vereines
sowie Entgegennahme des Berichts der RechnungsprüferInnen; Entgegennahme und
Genehmigung der Geschäftsberichte der Geschäftsführungen der vereinseigenen
Unternehmungen sowie Entgegennahme des Kontrollberichtes des Kontrollausschusses;
(b) Beschlussfassung über
die Voranschläge des Vorstandes und der Geschäftsführungen;
(c) Wahl, Bestellung und
Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen; Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit
dem Verein; Bestellung und Enthebung der Geschäftsführungen der Vereinsunternehmen
nach Vorschlag des Vorstandes; Wahl, Bestellung und Enthebung des Kontrollausschusses;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Kontrollausschusses
mit dem Verein (inklusive vereinseigener Unternehmungen);
(d) Entlastung des Vorstandes
und der Geschäftsführungen;
(e) Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder, Vollmitglieder
und aktive Mitglieder; Entscheidung über Investitionen in vereinseigene Unternehmungen,
sofern die Investitionssumme die Hälfte des bestehenden Vereinsvermögens übersteigt;
Entscheidung über Grundsatzfragen der Verwendung von Unternehmensüberschüssen
zur Verwirklichung der Vereinsziele; Entscheidung über Gründung, Einstellung
und Ausgliederung eines vereinseigenen Unternehmens;
(f) Verleihung und Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft;
(g) Entscheidungen über
Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(h) Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(i) Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der
Schatzmeisterin. Wenn der Wunsch besteht und Kandidaten vorhanden sind können
zusätzlich ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Obmanns/der Obfrau
und/oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Schriftführers/der Schriftführerin
und/oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Kassiers/der Schatzmeisterin
bestellt werden.
(2)
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein Anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Sekretär/die Sekretärin, sofern
keiner/keine bestellt wurde oder auch dieser/diese verhindert ist, der Rechnungsprüfer/die
Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer/die
Rechnungsprüferin handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes aktive
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann bzw. der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser/diese unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend sind.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung
sein/seine/ihr/ihre StellvertreterIn. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung
des Jahresvoranschlages sowie des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Bericht über die Verwendung von Unternehmenserträgen bzw. erforderliche Nachschüsse
und Investitionen im Bereich des Vereinsunternehmens;
(b) Vorbereitung
der Generalversammlung;
(c) Einberufung
der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
(d) Verwaltung
des Vereinsvermögens;
(e) Auswahl
und Vorschlag der Mitglieder der Geschäftsführungen der Vereinsunternehmen
an die Generalversammlung; Entwicklung der Geschäftsführungsrichtlinien für
die Unternehmungen; Unterweisungen der Geschäftsführungen der Unternehmungen
im Sinne bestehender Generalversammlungsbeschlüsse und der Statuten; Bestellung
von Prokuristen, Generalbevollmächtigten und sonstigen, der Bestellung durch
den Vorstand vorbehaltenen Handlungsbevollmächtigten für die Vereinsunternehmen;
(f) Aufnahme
und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereines, sofern dies nicht bezüglich Dienstnehmern, die in einer Vereinsunternehmung
tätig sind, dem Geschäftsführungsorgan dieses Unternehmens vorbehalten ist.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem Obmann
bzw. der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie kann aber diese Vertretung
im Einzelfall oder generell an ein anderes Vorstandsmitglied oder den Sekretär/die
Sekretärin delegieren. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein
zu vertreten, können nur ausschließlich von diesem Funktionär/dieser Funktionärin
erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied
berechtigt. Für die Bestellung von ProkuristInnen, Generalhandlungsbevollmächtigten
und sonstigen Handlungsbevollmächtigten für den Verein ist der Vorstand insgesamt
als Außenorgan berufen, ebenso in Geldangelegenheiten, deren Umfang zwei Drittel
des bestehenden Vereinsvermögens übersteigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Der Obmann
bzw. die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch,
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer
bzw. die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
(4) Der Kassier
bzw. die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
(5) Im Falle
der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin und des Kassiers/der Schatzmeisterin ihre Stellvertreter.
§ 15
Die RechnungsprüferInnen
(1)
Die Generalversammlung kann, sofern sie es für geboten erachtet,
zwecks Kontrolle der laufenden Geschäfte und Überprüfung des Rechnungsabschlusses
einen Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin bestellen.
(2)
Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin wird von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte
zwischen dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin und dem Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(3)
Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4)
Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin
die Bestimmungen des § 12 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.
(5) Auf Wunsch der Generalversammlung kann
ein zweiter Rechnungsprüfer bzw. eine zweite Rechnungsprüferin, mit denselben
Rechten und Pflichten, bestellt werden.
§ 16 Der Sekretär bzw. die Sekretärin
Wenn der Vorstand, insbesondere aufgrund des Umfangs anfallender Arbeiten
für den Verein, die Notwendigkeit eines Vereinssekretärs/einer Vereinssekretärin
erkennt und die finanzielle Situation des Vereines es zulässt, kann der Vorstand
einen Sekretär/eine Sekretärin bestellen. Der Sekretär bzw. die Sekretärin
ist Angestellter/Angestellte bzw. freier Mitarbeiter/freie Mitarbeiterin des
Vereines, der/die entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Tätigkeiten hiefür
Entgelt erhält. Er/Sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der
laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 17 Geschäftsführung vereinseigener Unternehmungen
(1) Hält es
der Vorstand oder die Generalversammlung insbesondere in Hinblick auf die
Größe und Bedeutung eines den Vereinszwecken untergeordneten Unternehmens
für geboten, so ist zu dessen Führung eine Geschäftsführung zu bestellen.
Sie besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
(2) Die Geschäftsführung
wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung in der Regel
bis zum Ende der laufenden Vorstandsperiode bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig.
(3) Bei Auswahl
der GeschäftsführerInnen ist auf hinreichende fachliche Eignung (insbesondere
auch zu erforderlicher Geschäftsführung im Sinne der GewO), auf berufliche
Erfahrung und Verlässlichkeit zu achten.
(4) Der Geschäftsführung
obliegt die Durchführung aller zum Betrieb des vereinseigenen Unternehmens
gehörenden Geschäfte. Die GeschäftsführerInnen sind vom Obmann und dem Kassier
mit den hierfür erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Erteilung der
Prokura, Generalvollmacht oder sonstiger dem Vorstand oder der Generalversammlung
vorbehaltener Vollmachten erfolgen durch den Vorstand selbst oder durch die
Generalversammlung.
(5) Die Geschäftsführung
hat die Unternehmensrichtlinien des Vorstandes, seine Weisungen und die einschlägigen
Generalversammlungsbeschlüsse zu befolgen, die kaufmännischen Bücher zu führen,
die Bilanzen zu erstellen, dem Vorstand, der Generalversammlung, dem Kontrollausschuss
sowie den RechnungsprüferInnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen, im Bedarfsfalle
aber auch rechtzeitig auf Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten hinzuweisen.
Alle Aufgaben sind mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes/der ordentlichen
Kauffrau wahrzunehmen.
(6) Die Generalversammlung
kann die Geschäftsführung insgesamt oder einzelne Mitglieder unbeschadet ihrer
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis vorzeitig abberufen. Die Abberufung soll
nur aus wichtigem Grunde geschehen, ist aber auch ohne solchen wirksam.
(7) Die Geschäftsführung
ist nach dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung tätig. Werden mehrere GeschäftsführerInnen
bestellt, bestimmt die Generalversammlung einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende.
§ 12 gilt sinngemäß. Sofern der Geschäftsführung keine Geschäftsverteilung
vorgeschrieben wird, entscheidet sie darüber selbst.
(8) Die Vollmachtsverhältnisse
bestimmen sich nach Absatz 4.
(9) Ist keine Geschäftsführung bestellt obliegen
die Aufgaben der Unternehmensführung dem Vorstand. In diesem Fall sind die
für die Geschäftsführung geltenden Grundsätze sinngemäß für den Vorstand selbst
beachtlich; die Generalversammlung hat die Qualifikationserfordernisse für
die Bestellung der Geschäftsführung in solchen Fällen sinngemäß bei der Bestellung
des Vorstandes zu beachten.
§ 18 Kontrollausschuss
Die Generalversammlung
setzt, sofern sie es für geboten erachtet, zur Wahrung ihrer Interessen aus
dem Kreise ihrer Vertrauenspersonen einen Kontrollausschuss ein, der die Geschäftsführungen
der vereinseigenen Unternehmen laufend überwacht.
(1) Der Kontrollausschuss
besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch der Geschäftsführung
angehören dürfen. Personalunion mit RechnungsprüferInnen ist zulässig.
(2) Ein Kontrollausschuss
kann auch dann eingesetzt werden, wenn keine Geschäftsführung eingesetzt wird.
(3) Der Kontrollausschuss
wird in der Regel für die Dauer der laufenden Vorstandsperiode bestellt.
(4) Der Kontrollausschuss
tritt mindestens dreimal jährlich, darüber hinaus im Bedarfsfall zusammen,
nimmt die Berichte der Geschäftsführungen der Vereinsunternehmen bzw. diese
betreffende Berichte des Vorstandes entgegen, überprüft die laufenden Geschäftspolitiken
im Hinblick auf ihre betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit
mit den Vereinszielen und hat dem Vorstand bzw. der Generalversammlung rechtzeitig
über Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten zu berichten. Der Kontrollausschuss
überwacht ferner die Einhaltung der Unternehmensrichtlinien, der Weisungen
des Vorstandes und nimmt die mit den unternehmensbezogenen Befugnissen der
Generalversammlung verbundenen Interessen wahr.
(5) § 17 Abs. 3, 6, 7 gilt sinngemäß.
§ 19 Das Schiedsgericht
(1) In allen
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 20 Auflösung des Vereines
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine
Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Tierschutzorganisation
bzw. Tierrechtsorganisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt.