Statuten des Vereins

 „Vegane Gesellschaft Österreich

 

§ 1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Vegane Gesellschaft Österreich“

(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf  Österreich.

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2    Begriffsbestimmung

(1)  VeganerInnen sind Personen, die Ausbeutung leidensfähiger Lebewesen ablehnen und diese ethische Haltung in ihrer Lebensweise umsetzen. VeganerInnen meiden daher vor allem

(a)   Konsum, Handel und Erzeugung von Produkten für deren Herstellung Tiere oder Tierprodukte verwendet wurden;

(b)   Konsum, Handel und Erzeugung von Produkten für deren Entwicklung oder Zulassung Tierversuche durchgeführt wurden;

(c)   Handel, Vermietung, Zurschaustellung, Fischerei, Jagd und alle anderen Arten finanzieller, emotioneller und/oder materieller Bereicherung an gefangenen und freilebenden Tieren.

(2) §2 Abs. 1 beschreibt das Ideal veganer Lebensführung. Tatsächlich wird aber die Umsetzung dieses Ideals durch verschiedene Umstände behindert, die da wären:

(a)   materielle und gesellschaftliche Zwänge;

(b)   mangelnde Information (wie z.B. ungenaue und fehlende Produktdeklarationen);

(c)   derzeit noch nicht vorhandene vegane Alternativen (wie z.B. bei vielen Medikamenten und medizinischen Methoden);

Neben den hier unvollständig aufgezählten Gründen führen auch Auffassungsunterschiede darüber welche Handlungsweisen Ausbeutung nach sich ziehen und welche nicht zu unterschiedlichen ethischen Gewichtungen und damit auch zu Unterschieden im Ausmaß der gezogenen Konsequenzen.

(3)  Der unverzichtbare und somit kennzeichnende Bestandteil veganer Lebensführung ist das soweit als mögliche Meiden von Produkten wie Nahrungsmittel, Kleidung, Kosmetika, Waschmittel und anderer Gebrauchsgüter die Tiere oder Tierprodukte enthalten.

(4)  Das Adjektiv „vegan“ lässt sich sinngemäß von „Veganer“ bzw. „Veganerin“ ableiten. Das Adjektiv „veganisch“ hingegen nimmt Bezug auf die landwirtschaftliche Produktionsweise nach veganen Kriterien.

§ 3    Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt die Förderung und Erleichterung der  veganen Lebensweise. Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere

(a)   in der Verbreitung veganen Gedankenguts;

(b)   in der Förderung und Errichtung einer Infrastruktur für VeganerInnen;

(c)   in der Förderung und dem Betreiben von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Veganismus;

(d)   in der Vertretung der Interessen von VeganerInnen gegenüber der Wirtschaft, dem Staat und der Gesellschaft, wobei zu den hier angesprochenen Interessen nicht solche an beruflichem oder wirtschaftlichem Vorteil zählen.

Da die vegane Lebensweise Ausdruck ethischer Bedachtnahme ist verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke im Sinne der BAO. Dem Gemeinwohl wird auf geistigem und sittlichem Gebiet genützt.

§ 4    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)            Als ideelle Mittel dienen:

(a)   Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Kochzirkel, Wanderungen, Diskussionsabende, Infostände;

(b)   Veröffentlichungen im Internet;

(c)   Herausgabe eines Einkaufsführers, von Informationsmaterial, von Zeitschriften, von Büchern;

(d)   Einrichtung einer Bibliothek, einer Videothek, einer Fotosammlung  und eines Archivs;

(e)   Lobbying, Unterstützung veganer Initiativen aller Art;

(f)    Einrichtung von Kontaktstellen für VeganerInnen;

(g)   Einrichtung eines veganischen forst- und landwirtschaftlichen Betriebes, eines veganen gewerblichen Betriebes und eines veganen gastgewerblichen Betriebes;

(h)   wissenschaftliche Forschung, Vergabe und Vermittlung von Forschungsaufträgen, Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, Veröffentlichung der Forschungsergebnisse;

(3)            Als materielle Mittel dienen:

(a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

(b)   Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;

(c)   Erträge aus dem Verkauf von Informationsmaterial, Zeitschriften, dem Einkaufsführer und anderen Veröffentlichungen;

(d)   Erträge aus dem Ein- und Verkauf von einschlägigen veganen Waren wie T-Shirts, Aufkleber, Videos, Bücher usw.;

(e)   Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

(f)    Subventionen.

(4)   Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch nach Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar; er dient auch nicht als Deckmantel wirtschaftlicher Tätigkeit eines Dritten.

(5)   Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5           Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in fördernde Mitglieder, aktive Mitglieder, Voll- und Ehrenmitglieder.

(2)  Fördernde Mitglieder sind Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Leistung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

(3)  Vollmitglieder sind Personen die vegan leben oder sich zumindest vegan ernähren und die Tätigkeit des Vereins durch die Leistung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

(4)  Aktive Mitglieder sind VeganerInnen die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und seit mindestens 3 Monaten vegan leben.

(5)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu, wegen besonderer Verdienste im Sinne des Vereinszwecks, ernannt werden.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft steht allen physischen Personen offen. Juristische Personen sind ausschließlich als fördernde Mitglieder zugelassen.

(2)  Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern, aktiven Mitgliedern und Vollmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.

(3)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht kann zusätzlich auch von Vollmitgliedern in Anspruch genommen werden.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die fördernden Mitglieder, aktiven Mitglieder und Vollmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9    Vereinsorgane

 

         Die Organe des Vereines sind:

(a)   die Generalversammlung (§§ 10 und 11)

(b)   der Vorstand (§§ 12 bis 14)

(c)   die RechnungsprüferInnen (§ 15)

(d)   der Sekretär bzw. die Sekretärin (§ 16)

(e)   die Geschäftsführungen vereinseigener Unternehmungen (§ 17)

(f)   der Kontrollausschuss (§ 18)

(g)   das Schiedsgericht (§ 19)

§ 10  Die Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel alljährlich innerhalb von drei Monaten nach dem Jahrestag der Konstituierung statt. Der Vorstand kann, wenn er sich durch unmittelbaren Kontakt mit den Mitgliedern Überblick über die Zufriedenheit mit der bestehenden Vereinsführung verschafft hat und keine Veranlassung für Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung erkennen kann, diese in einem Jahr entfallen lassen. Spätestens im zweiten Jahr muss aber eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer bzw. des Kontrollausschusses binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung seinE/ihrE StellvertreterIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11         Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vereines sowie Entgegennahme des Berichts der RechnungsprüferInnen; Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte der Geschäftsführungen der vereinseigenen Unternehmungen sowie Entgegennahme des Kontrollberichtes des Kontrollausschusses;

(b)   Beschlussfassung über die Voranschläge des Vorstandes und der Geschäftsführungen;

(c)   Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; Bestellung und Enthebung der Geschäftsführungen der Vereinsunternehmen nach Vorschlag des Vorstandes; Wahl, Bestellung und Enthebung des Kontrollausschusses; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Kontrollausschusses mit dem Verein (inklusive vereinseigener Unternehmungen);

(d)   Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführungen;

(e)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder, Vollmitglieder und aktive Mitglieder; Entscheidung über Investitionen in vereinseigene Unternehmungen, sofern die Investitionssumme die Hälfte des bestehenden Vereinsvermögens übersteigt; Entscheidung über Grundsatzfragen der Verwendung von Unternehmensüberschüssen zur Verwirklichung der Vereinsziele; Entscheidung über Gründung, Einstellung und Ausgliederung eines vereinseigenen Unternehmens;

(f)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(g)   Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

(h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

(i)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12  Der Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Schatzmeisterin. Wenn der Wunsch besteht und Kandidaten vorhanden sind können zusätzlich ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Obmanns/der Obfrau und/oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Schriftführers/der Schriftführerin und/oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Kassiers/der Schatzmeisterin bestellt werden.

(2)       Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein Anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Sekretär/die Sekretärin, sofern keiner/keine bestellt wurde oder auch dieser/diese verhindert ist, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)       Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4)       Der Vorstand wird vom Obmann bzw. der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend sind.

(6)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)       Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein/seine/ihr/ihre StellvertreterIn. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13  Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(a)   Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Bericht über die Verwendung von Unternehmenserträgen bzw. erforderliche Nachschüsse und Investitionen im Bereich des Vereinsunternehmens;

(b)   Vorbereitung der Generalversammlung;

(c)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

(d)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

(e)   Auswahl und Vorschlag der Mitglieder der Geschäftsführungen der Vereinsunternehmen an die Generalversammlung; Entwicklung der Geschäftsführungsrichtlinien für die Unternehmungen; Unterweisungen der Geschäftsführungen der Unternehmungen im Sinne bestehender Generalversammlungsbeschlüsse und der Statuten; Bestellung von Prokuristen, Generalbevollmächtigten und sonstigen, der Bestellung durch den Vorstand vorbehaltenen Handlungsbevollmächtigten für die Vereinsunternehmen;

(f)   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(g)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, sofern dies nicht bezüglich Dienstnehmern, die in einer Vereinsunternehmung tätig sind, dem Geschäftsführungsorgan dieses Unternehmens vorbehalten ist.

§ 14  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Dem Obmann bzw. der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie kann aber diese Vertretung im Einzelfall oder generell an ein anderes Vorstandsmitglied oder den Sekretär/die Sekretärin delegieren. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können nur ausschließlich von diesem Funktionär/dieser Funktionärin erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. Für die Bestellung von ProkuristInnen, Generalhandlungsbevollmächtigten und sonstigen Handlungsbevollmächtigten für den Verein ist der Vorstand insgesamt als Außenorgan berufen, ebenso in Geldangelegenheiten, deren Umfang zwei Drittel des bestehenden Vereinsvermögens übersteigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Genehmigung der Generalversammlung.

(2)  Der Obmann bzw. die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch, der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3)  Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4)  Der Kassier bzw. die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(5)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Schatzmeisterin ihre Stellvertreter.

§ 15         Die RechnungsprüferInnen

(1)  Die Generalversammlung kann, sofern sie es für geboten erachtet, zwecks Kontrolle der laufenden Geschäfte und Überprüfung des Rechnungsabschlusses einen Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin bestellen.

(2)  Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

(3)  Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(4)  Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin die Bestimmungen des § 12 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

(5)  Auf Wunsch der Generalversammlung kann ein zweiter Rechnungsprüfer bzw. eine zweite Rechnungsprüferin, mit denselben Rechten und Pflichten, bestellt werden.

§ 16  Der Sekretär bzw. die Sekretärin

Wenn der Vorstand, insbesondere aufgrund des Umfangs anfallender Arbeiten für den Verein, die Notwendigkeit eines Vereinssekretärs/einer Vereinssekretärin erkennt und die finanzielle Situation des Vereines es zulässt, kann der Vorstand einen Sekretär/eine Sekretärin bestellen. Der Sekretär bzw. die Sekretärin ist Angestellter/Angestellte bzw. freier Mitarbeiter/freie Mitarbeiterin des Vereines, der/die entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Tätigkeiten hiefür Entgelt erhält. Er/Sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 17  Geschäftsführung vereinseigener Unternehmungen

(1)  Hält es der Vorstand oder die Generalversammlung insbesondere in Hinblick auf die Größe und Bedeutung eines den Vereinszwecken untergeordneten Unternehmens für geboten, so ist zu dessen Führung eine Geschäftsführung zu bestellen. Sie besteht aus bis zu drei Mitgliedern.

(2)  Die  Geschäftsführung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung in der Regel bis zum Ende der laufenden Vorstandsperiode bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(3)  Bei Auswahl der GeschäftsführerInnen ist auf hinreichende fachliche Eignung (insbesondere auch zu erforderlicher Geschäftsführung im Sinne der GewO), auf berufliche Erfahrung und Verlässlichkeit zu achten.

(4)  Der Geschäftsführung obliegt die Durchführung aller zum Betrieb des vereinseigenen Unternehmens gehörenden Geschäfte. Die GeschäftsführerInnen sind vom Obmann und dem Kassier mit den hierfür erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Erteilung der Prokura, Generalvollmacht oder sonstiger dem Vorstand oder der Generalversammlung vorbehaltener Vollmachten erfolgen durch den Vorstand selbst oder durch die Generalversammlung.

(5)  Die Geschäftsführung hat die Unternehmensrichtlinien des Vorstandes, seine Weisungen und die einschlägigen Generalversammlungsbeschlüsse zu befolgen, die kaufmännischen Bücher zu führen, die Bilanzen zu erstellen, dem Vorstand, der Generalversammlung, dem Kontrollausschuss sowie den RechnungsprüferInnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen, im Bedarfsfalle aber auch rechtzeitig auf Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten hinzuweisen. Alle Aufgaben sind mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes/der ordentlichen Kauffrau wahrzunehmen.

(6)  Die Generalversammlung kann die Geschäftsführung insgesamt oder einzelne Mitglieder unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Dienstverhältnis vorzeitig abberufen. Die Abberufung soll nur aus wichtigem Grunde geschehen, ist aber auch ohne solchen wirksam.

(7)  Die Geschäftsführung ist nach dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung tätig. Werden mehrere GeschäftsführerInnen bestellt, bestimmt die Generalversammlung einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. § 12 gilt sinngemäß. Sofern der Geschäftsführung keine Geschäftsverteilung vorgeschrieben wird, entscheidet sie darüber selbst.

(8)  Die Vollmachtsverhältnisse bestimmen sich nach Absatz 4.

(9)  Ist keine Geschäftsführung bestellt obliegen die Aufgaben der Unternehmensführung dem Vorstand. In diesem Fall sind die für die Geschäftsführung geltenden Grundsätze sinngemäß für den Vorstand selbst beachtlich; die Generalversammlung hat die Qualifikationserfordernisse für die Bestellung der Geschäftsführung in solchen Fällen sinngemäß bei der Bestellung des Vorstandes zu beachten.

§ 18  Kontrollausschuss

Die Generalversammlung setzt, sofern sie es für geboten erachtet, zur Wahrung ihrer Interessen aus dem Kreise ihrer Vertrauenspersonen einen Kontrollausschuss ein, der die Geschäftsführungen der vereinseigenen Unternehmen laufend überwacht.

(1)  Der Kontrollausschuss besteht aus bis zu fünf  Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch der Geschäftsführung angehören dürfen. Personalunion mit RechnungsprüferInnen ist zulässig.

(2)  Ein Kontrollausschuss kann auch dann eingesetzt werden, wenn keine Geschäftsführung eingesetzt wird.

(3)  Der Kontrollausschuss wird in der Regel für die Dauer der laufenden Vorstandsperiode bestellt.

(4)  Der Kontrollausschuss tritt mindestens dreimal jährlich, darüber hinaus im Bedarfsfall zusammen, nimmt die Berichte der Geschäftsführungen der Vereinsunternehmen bzw. diese betreffende Berichte des Vorstandes entgegen, überprüft die laufenden Geschäftspolitiken im Hinblick auf ihre betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den Vereinszielen und hat dem Vorstand bzw. der Generalversammlung rechtzeitig über Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten zu berichten. Der Kontrollausschuss überwacht ferner die Einhaltung der Unternehmensrichtlinien, der Weisungen des Vorstandes und nimmt die mit den unternehmensbezogenen Befugnissen der Generalversammlung verbundenen Interessen wahr.

(5)  § 17 Abs. 3, 6, 7 gilt sinngemäß.

§ 19  Das Schiedsgericht

(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20  Auflösung des Vereines

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Tierschutzorganisation bzw. Tierrechtsorganisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.