FAQ zu Testament, Erbrecht und Vermächtnis

FAQ zu Testament, Erbrecht und Vermächtnis

14.10.2025

Ein Testament zu verfassen bedeutet, Verantwortung zu übernehmen – für die eigene Zukunft und jene der Angehörigen sowie für die Anliegen, die Ihnen am Herzen liegen. Die folgenden Fragen und Antworten bieten einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Themen rund um Vererben, Testament und gemeinnütziges Vermächtnis.

Erben & Vererben

Wenn keine letztwillige Verfügung – also eine fachgerechte Anordnung, wer nach dem eigenen Tod was erhalten soll – vorhanden ist, wird der gesamte Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Dazu zählen sowohl Vermögenswerte wie Geld, Immobilien oder Wertgegenstände als auch bestehende Schulden. Vorrangig erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, in der Regel die eigenen Kinder, der/die Ehepartner:in und der/die eingetragene Partner:in.

Im Fall eines Erbes wird der gesamte Nachlass inklusive aller Rechte und Pflichten übernommen. Ein Vermächtnis, auch Legat genannt, ist dahingegen eine konkrete Zuwendung, die im Testament festgelegt wird, etwa eine bestimmte Geldsumme oder ein Gegenstand.

Erb:innen können zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht werden. Ebenso kann eine Person, die nicht erbt, durch ein Vermächtnis etwas aus dem Nachlass erhalten. Gibt es keine Erb:innen oder Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht werden, fällt der (ganze) Nachlass an den Staat.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich gesicherte Mindestanteil am Erbe für bestimmte Angehörige. Dieser wird über die Erbfolge geregelt und betrifft die direkten Nachkomm:innen, Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen. Dieser Anteil steht ihnen zu, auch wenn sie im Testament nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden.

Auf den Pflichtteil kann zu Lebzeiten verzichtet werden, was jedoch als Notariatsakt erfolgen muss.

In diesem Fall fällt der gesamte Nachlass an den Staat. Zwischen 2017 und 2019 sind in Österreich aufgrund von fehlenden letztwilligen Verfügungen über 22 Millionen Euro an die öffentliche Hand gefallen.

Ersatzerb:innen springen ein, falls die ursprünglich eingesetzte Person das Erbe nicht antreten kann oder will. Sie können im Testament ausdrücklich benannt werden. Versterben eingesetzte Erb:innen vor dem Erbfall, kann es sinnvoll sein, auch für diesen Fall rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Alleinerb:innen erhalten den gesamten Nachlass. Miterb:innen teilen sich das Erbe gemeinsam. Vermächtnisnehmer:innen bekommen einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass. So lassen sich persönliche Wünsche im Testament individuell regeln.

Aufsetzen eines Testaments

Ein Testament zu verfassen bedeutet, Verantwortung zu übernehmen und die Zukunft aktiv mitzugestalten. Sie entscheiden selbst, wem Sie was hinterlassen möchten, ganz nach Ihren persönlichen Vorstellungen. So schaffen Sie Klarheit für Ihre Angehörigen, vermeiden Unsicherheiten und helfen, mögliche Streitigkeiten im Vorfeld zu verhindern. Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, rechtzeitig und in Ruhe für alle Eventualitäten vorzusorgen, unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge.

Ein Testament kann in Österreich auf verschiedene Arten errichtet werden. Am einfachsten ist das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein muss. Zudem sollte es mit Datum und Ort versehen werden, um seine Gültigkeit und den Zeitpunkt der Errichtung klar festzulegen.

Ein fremdhändiges Testament, zum Beispiel am Computer geschrieben, ist nur gültig, wenn es eigenhändig unterschrieben ist, den eigenhändig handgeschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ enthält und in gleichzeitiger Anwesenheit von drei Zeug:innen errichtet wird, deren Identität im Testament genannt und durch ihre Unterschrift bezeugt wird.

Damit Ihr Testament rechtsgültig ist, muss es bestimmte Formvorschriften erfüllen. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein.

Alternativ können Sie ein fremdhändiges Testament errichten lassen. Es muss eigenhändig unterschrieben werden und den eigenhändig handgeschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ enthalten. Zudem sind drei Zeug:innen erforderlich, deren Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift enthalten sein müssen. Auch der Inhalt spielt eine zentrale Rolle. Die getroffenen Anordnungen müssen eindeutig formuliert sein, damit der letzte Wille klar erkennbar ist. Wer welchen Teil des Vermögens erhält, sollte präzise festgelegt sein, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Da bereits kleine Formfehler die Gültigkeit gefährden können, ist eine rechtliche Beratung durch Notar:innen oder Rechtsanwält:innen zu empfehlen.

Sie können Ihr Testament zu Hause aufbewahren, aber sicherer ist die Hinterlegung bei Notar:innen oder Rechtsanwält:innen. In diesem Fall wird es im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registriert. Das Original wird dann beispielsweise von Notar:innen oder unserem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt Mag. Stefan Traxler hinterlegt. So geht es nicht verloren und wird im Todesfall automatisch berücksichtigt.

Ein eigenhändig verfasstes Testament ist grundsätzlich kostenlos. Für die professionelle Errichtung, Registrierung und Hinterlegung bei Notar:innen/Rechtsanwält:innen ist mit Kosten zwischen 350 und 750 Euro brutto je nach Aufwand zu rechnen. Die Hinterlegung eines selbst verfassten Testaments ohne rechtliche Beratung ist günstiger und kostet etwa 120 Euro brutto. Unser Rechtsanwalt für Erbrecht Mag. Stefan Traxler bietet zudem eine kostenlose Erstberatung an.

Quelle: oesterreich.gv.at

Ja. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder ersetzt werden. Achten Sie darauf, ältere Versionen zu vernichten oder eindeutig als ungültig zu kennzeichnen.

Auch digitale Vermögenswerte gehören zum Nachlass und sollten im Testament berücksichtigt werden. Damit Ihre Online-Konten und Kryptowährungen nach Ihrem Tod sicher verwaltet oder aufgelöst werden können, ist es wichtig, klare Zugangsdaten an einem sicheren Ort zu hinterlegen oder eine Vertrauensperson zu benennen. In Österreich gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen für digitale Werte. Deshalb empfiehlt es sich, im Testament präzise Anweisungen zu geben und bei Bedarf eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Unser erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht Mag. Stefan Traxler steht Ihnen dabei gerne unterstützend zur Seite.

Bei internationalen Erbfällen kann die EU-Erbrechtsverordnung zur Anwendung kommen. Entscheidend ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort, nicht die Staatsbürgerschaft. Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in fast allen EU-Ländern und sorgt für klare Regelungen bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Sie können im Testament allerdings eine andere Rechtswahl treffen.

Bei Unsicherheiten empfehlen wir eine kostenlose Erstberatung bei unserem Rechtsanwalt für Erbrecht Mag. Stefan Traxler.

Hinweis: Die Verordnung regelt keine Steuern. In Österreich fällt derzeit keine Erbschaftssteuer an, wohl aber Grunderwerbsteuer bei Grundstücken.

Quellen: oesterreich.gv.at, EUR-Lex

Ein eigenhändig verfasstes Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Achten Sie auf klare, eindeutige Formulierungen, denn Unklarheiten oder Widersprüche können zur Ungültigkeit führen. Auch bei fremdhändigen Testamenten ist Sorgfalt wichtig. Eine Beratung durch unseren Rechtsanwalt für Erbrecht Mag. Stefan Traxler hilft Ihnen, formale Fehler zu vermeiden und Ihren letzten Willen rechtssicher festzuhalten.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder zu gleichen Teilen. Wer darüber hinaus persönliche Wünsche hat, kann diese in einem Testament festhalten. So kann zum Beispiel das Haus gezielt den Kindern übertragen werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, einen bestimmten Teil – etwa ein Sparbuch – einem gemeinnützigen Verein zu widmen. Dadurch ist die Familie eingebunden und auf Wunsch wird auch ein besonderes Anliegen weitergetragen.

Nachlass mit Wirkung – Ihr gemeinnütziges Vermächtnis

Manche Menschen tragen den Wunsch in sich, etwas Bleibendes zu hinterlassen. Eine Möglichkeit, wie dieser Wunsch umgesetzt werden kann, ist, im eigenen Testament auch gemeinnützige Zwecke zu berücksichtigen, zum Beispiel durch ein Vermächtnis, eine Erbeinsetzung oder die Unterstützung einer Stiftung. Ob und in welcher Form man diesen Weg wählt, bleibt eine sehr persönliche Entscheidung.

Ein rechtlich gültiges Testament sorgt dafür, dass Ihr Wunsch respektiert wird. Durch Ihren Nachlass können Sie ganz bewusst festlegen, wofür und an wen Ihr Vermächtnis/Erbe gehen soll. So ermöglichen Sie verlässliche Unterstützung für Projekte, die Ihnen am Herzen liegen. Auf diese Weise schaffen Sie eine bleibende Wirkung, die Ihren Werten entspricht und weit über Ihr eigenes Leben hinaus wirkt.

Seit 1999 steht die Vegane Gesellschaft in Österreich für die Arbeit an einer tierfreundlicheren und nachhaltigen Welt. Unser Ziel ist, unser Ernährungssystem zu transformieren und Gesundheit, Genuss und Lebensraum für alle – auch in Zukunft – zu sichern. Um die pflanzliche Lebensweise in der Gesellschaft zu verankern, setzen wir zahlreiche Projekte um: von Aufklärungsarbeit über tierfreundliche Großveranstaltungen und die Förderung pflanzlicher Produkte in Handel und Gastronomie bis zu politischen Kampagnen für faire Bedingungen. Mit Ihrer Testamentsspende stärken Sie Mitgefühl und Respekt somit langfristig – über Ihr Leben hinaus.

Nein, das müssen Sie nicht. Eine testamentarische Verfügung ist eine private Angelegenheit. Wenn Sie uns jedoch darüber informieren möchten, freuen wir uns sehr. So haben wir die Möglichkeit, Ihre Entscheidung zu würdigen, Ihnen für Ihr Vertrauen zu danken und Sie über unsere Arbeit auf dem Laufenden zu halten. Auf Wunsch berücksichtigen wir auch gerne besondere Vorstellungen, die Ihnen am Herzen liegen.

Haustiere haben kein gesetzliches Erbrecht und werden ohne entsprechende Regelung im Testament oft übersehen. Um sicherzustellen, dass Ihr Tier gut versorgt ist, empfehlen wir, frühzeitig vorzusorgen, etwa durch ein Vermächtnis oder eine klare Betreuungsklausel im Testament. So können Sie genau festlegen, wer sich im Ernstfall liebevoll um Ihr Tier kümmern soll. Auch wenn wir die Betreuung selbst nicht übernehmen, unterstützen wir Sie gerne dabei, passende Ansprechpartner:innen zu finden und dafür zu sorgen, dass Ihr Tier ein neues, liebevolles Zuhause erhält.

Ja. Sie können eine gemeinnützige Organisation als Alleinerbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin einsetzen.

Nein. Seit 2008 ist die Erbschaftssteuer abgeschafft. Zu beachten ist jedoch: Bei Immobilien fällt weiterhin die Grunderwerbsteuer an.

Schenken Sie einer pflichtteilsberechtigten Person etwas, zum Beispiel indem Sie dieser ein Haus überlassen, wird der Wert dieser Zuwendung später bei der Erbteilung berücksichtigt – unabhängig davon, wie lang sie zurückliegt. Das Gesetz stellt damit sicher, dass alle Pflichtteilsansprüche gewahrt bleiben.

Erhalten dahingegen nicht pflichtteilsberechtigte Personen ein Geschenk, wird es nur dann angerechnet, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Todesfall erfolgt ist. Auf diese Weise bleibt die Verteilung im Erbfall fair.

Grundsätzlich nein. Wenn Sie allerdings die Vegane Gesellschaft Österreich in Ihrem Testament bedenken, übernehmen wir gerne die Nachlassverwaltung. So stellen wir sicher, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es wünschen – zugunsten von Tierschutz und veganer Lebensweise. Dadurch können Sie sicher sein, dass Ihr Vermächtnis verantwortungsvoll und zuverlässig verwaltet wird.

Felix Hnat

Gerne können Sie unseren Obmann Mag. Felix Hnat über f.hnat@vegan.at für ein persönliches Gespräch kontaktieren – vertraulich, unverbindlich und mit Respekt für Ihre Werte.

Dieser Artikel wurde mit fachlicher Sorgfalt von Rechtsanwalt Mag. Stefan Traxler durchgesehen, um die Inhalte zum österreichischen Erbrecht korrekt und verständlich darzustellen. Wir danken ihm sehr herzlich für seine Unterstützung. Für weitere Informationen oder zur Bestellung eines kostenlosen Testamentsratgebers kontaktieren Sie bitte das Team unter post@vegan.at oder bestellen Sie ihn direkt über dieses FORMULAR.

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