The Case for Animal Rights

The Case for Animal Rights

07.04.2014

Autor: Tom Regan
Verlag, Erscheinungsdatum: University of California Press, September 2004

Tom Regan
The Case for Animal Rights

University of California
Oktober 2004
480 Seiten
€ 34,00

Regan beginnt seine Untersuchungen damit, die These von Descartes zu hinterfragen, dass nicht-menschliche Tiere kein Bewußtsein hätten und daher nicht leidensfähig wären. Descartes, der neben anderen hauptverantwortlich für die Einstellung der heutigen Gesellschaft gegenüber nicht-menschlichen Tieren ist, argumentierte, dass Bewußtsein Sprache voraussetzt und, da nicht-menschliche Tiere keine Sprache hätten, sie nicht als bewußt anzusehen wären. Regan begegnet dem in zweifacher Weise. Erstens zeigen zumindest manche nicht-menschlichen Tiere sprachliches Verhalten. Und zweitens müssen Menschen bewußt sein, um eine Sprache zu lernen, und daher sind sie im vorsprachlichen Stadium schon bewußte Lebewesen ohne Sprache gewesen. Also gibt es Bewußtsein ohne Sprache.

Regan argumentiert weiters, dass sowohl die Evolutionstheorie, als auch der gesunde Menschenverstand und der übliche Sprachgebrauch alle darauf hindeuten, dass nicht-menschliche Tiere ein Bewußtsein und ein komplexes mentales Leben haben. Normale Säugetiere, die zumindest ein Jahr oder älter sind, haben Wahrnehmungen, ein Gedächtnis, Wünsche, Vorstellungen, ein Selbstbewußtsein, Intentionen, eine Vorstellung von der Zukunft, Gefühle und Empfindungen. Die meisten Menschen betrachten diese Qualitäten - zumindest bei Menschen - als notwendige und hinreichende Kriterien um sie als Person anzuerkennen. Regan folgert daraus, dass Wesen mit diesen Eigenschaften ontologische Barrieren in Form von Rechten gegen jede Art von konsequentialistischer Absicht verdienen. Als deontologischer Ethiker meint Regan, dass was moralisch falsch oder richtig, bzw. gut oder schlecht ist, nicht durch die Auswirkungen von Handlungen oder durch kontraktionalistische Überlegungen bestimmt werden kann. Entsprechend lehnt er sowohl den Utilitarismus als auch den reinen Tierschutz ab, die beide die Konsequenzen von Handlungen in die moralische Bewertung mit einbeziehen. Vielmehr besitzen nach Regan menschliche genauso wie nicht-menschliche Tiere einen gleichen inhärenten Wert, weil sie in fundamentaler Weise ähnlich sind: praktisch jedes Säugetier - menschlich oder nicht-menschlich - ist das „Subjekt eines Lebens“, d.h. das Leben bedeutet etwas für dieses Lebewesen, unabhängig davon, ob dieses Leben auch für andere von Wert ist. Regan benutzt hier dasselbe Rechtskonzept, wie es der heutigen Gesellschaft zugrunde liegt: ein Recht ist eine Barriere zwischen RechtsträgerIn und allen anderen, die nicht mit der Begründung übertreten werden darf, dass diese Übertretung anderen nützen könnte.

Das wesentliche Grundrecht aller Subjekte eines Lebens ist das Recht darauf, respektvoll behandelt zu werden. Regan formuliert dieses Recht in seinem „Respektprinzip“. Dieses Prinzip besagt, dass jedes Subjekt eines Lebens nicht nur als Mittel zum Zweck für andere dienen darf. Stattdessen muss ein Subjekt eines Lebens in einer Weise behandelt werden, in der sein inhärenter Wert, der für alle Subjekte eines Lebens gleich ist, respektiert wird. Mit anderen Worten, ein Subjekt eines Lebens muss immer als Zweck an und für sich selbst betrachtet werden, und niemals als Mittel für die Zwecke anderer.

Regan interpretiert seine Konzepte von inhärentem Wert und Respekt durch sein „Schadensprinzip“, das besagt, dass alle jene Lebewesen, die moralisch handeln können, prima facie die Pflicht haben, kein Subjekt eines Lebens zu schädigen. Regan anerkennt dabei, dass diese Pflicht nur prima facie und nicht absolut ist, dass sie also in Ausnahmefällen (wie bei Notwehr) übertreten werden kann. Aber jede solche Übertretung muss aus einem direkten Konflikt zwischen Rechten bzw. Pflichten entstehen und muss gut moralisch begründet werden. Letzteres bedeutet, dass diese Begründung sich nicht auf den Nutzen aus den Konsequenzen berufen darf, die diese Übertretung auslösen würde.

Zum Beispiel kann nach Regan ein direkter Konflikt von Rechten zwischen zwei Gruppen von Individuen entstehen. Dann würde die Anzahl der RechtsträgerInnen in jeder Gruppe den Ausschlag geben. Bei sonst gleicher Ausgangslage würden also die Rechte der größeren Gruppe schwerer wiegen als die der kleineren Gruppe. Ein Beispiel dazu wären zwei Gruppen von Bergleuten in Not. Sagen wir, es wären nur die Mittel vorhanden, eine der beiden Gruppen zu retten, dann müßten wir nach Regan die größere Gruppe retten. Unter anderen Voraussetzungen, zum Beispiel wenn die Übertretung der Rechte der kleineren Gruppe die einzelnen Individuen signifikant schlechter aussteigen läßt, als die Übertretung der Rechte der größeren Gruppe die Individuen der größeren Gruppe aussteigen ließe, dann müssen die Rechte der größeren Gruppe übertreten werden. Ein Beispiel dazu sind zwei Gruppen von Menschen, von denen die eine vom Tod bedroht ist, und die andere nur von einer harmlosen Verletzung. Sind die Umstände so, dass wir nur einer der Gruppen helfen können, dann müßten wir nach Regan der vom Tode bedrohten Gruppe helfen, auch wenn sie aus weniger Individuen besteht.

Regan stellt aber über all dem klar, dass Individuen mit inhärentem Wert niemals nur mit der Begründung geschädigt werden dürfen, dass durch diese Schädigung in Summe mehr Freuden als Leiden produziert werden. Die Rechte der Subjekte eines Lebens sollen sie also gegen Nützlichkeitsüberlegungen des Utilitarismus schützen, egal wieviele Wesen von der Nutzung bzw. der Schädigung des einen Wesens profitieren. Der Respekt vor dem inhärenten Wert anderer Lebewesen gebietet aber auch zusätzlich, dass wir ihnen beistehen müssen, wenn ihr inhärenter Wert von anderen Lebewesen mißachtet wird. Wenn also ein Subjekt eines Lebens von jemandem als Mittel zum Zweck benutzt wird, sind wir moralisch verpflichtet einzuschreiten, und den Mißbrauch dieses Lebewesens zu verhindern.

Nach der Präsentation seiner Grundargumente untersucht Regan die Folgen der Akzeptanz des gleichen Rechts auf respektvolle Behandlung von menschlichen und nicht-menschlichen Tieren. Er folgert, dass praktisch alle Formen der Nutzung von nicht-menschlichen Tieren in unserer heutigen Gesellschaft moralisch nicht vertretbar sind, und dass die gesamte Tiernutzung abgeschafft und nicht nur besser reguliert werden muss. Er lehnt Tierversuche, die Produktion tierlicher Nahrungsmittel, die Jagd und andere Praktiken ab, deren Akzeptanz auf dem Cartesischen Dualismus, der einen fundamentalen Unterschied zwischen Menschen und den anderen Tieren sieht, basiert. Für Regan ist die übliche Tierausbeutung eine direkte Folge der gesellschaftlich-tradierten Ansicht nicht-menschliche Tiere nicht als Subjekte eines Lebens zu sehen. Und das ist eine unmittelbare Konsequenz des allgemein anerkannten Status von nicht-menschlichen Tieren als Eigentum von Menschen.

Das Konzept „Tierrechte“ von Regan bedeutet nicht, dass nicht-menschliche Tiere dieselben Rechte hätten wie Menschen, oder dass sie vor dem Gesetz den Menschen gleich wären. Regan behauptet auch nicht, dass nicht-menschliche Tiere ein absolutes moralisches Recht zur Selbstentfaltung ohne menschlichen Einfluss hätten. Weder Regan noch andere deontologische EthikerInnen sprechen von „absoluten“ oder „gleichen“ Rechten für alle Tiere. Tierrechte sind nach Regan nur prima facie Barrieren dagegen, Individuen mit der Begründung zu schaden, dass diese Schädigung von allgemeinem Nutzen wäre. Tierrechte sind genauso wenig absolut wie Menschenrechte. Und Regan spricht auch z.B. nicht vom Wahlrecht für nicht-menschliche Tiere. Obwohl alle Subjekte eines Lebens den gleichen inhärenten Wert haben, heisst das nicht, dass alle Subjekte eines Lebens die gleichen Rechte haben.

Und Rechte können miteinander in Konflikt geraten. Situationen sind durchaus denkbar, in denen Tierrechte mit Menschenrechten konkurrieren. Es gibt keine allgemeinen Prinzipien, die alle diese Konflikte im vorhinein lösen können. Aber das Rechtssystem der heutigen Gesellschaft hat praktisch täglich dasselbe Problem mit miteinander in Konflikt geratenden Menschenrechten und muss sie in der Praxis in jedem einzelnen Fall erneut abwägen.

Nach Regan haben aber Menschen- und Tierrechte jedenfalls das eine gemeinsam, dass die RechtsträgerInnen als Subjekte, als Zwecke für sich selber, gesehen werden müssen, und nicht als Objekte, als Mittel zum Zweck, als Nutzen für andere. Solange nicht-menschliche Tiere aber Eigentum von Menschen sein können, solange es ein Nutzungsrecht über sie gibt, werden sie immer als Mittel für menschliche Zwecke gebraucht, und ihr Wert in ihrem Nutzen bemessen werden. Das ist aber prinzipiell mit den Tierrechten nach Regan nicht vereinbar. Daher ist die unmittelbare Konsequenz von Regans Überlegungen die Abschaffung des Eigentumsrechts und des Nutzungsrechts über nicht-menschliche Tiere. Diese Position geht in einer grundsätzlichen Weise über den bloßen Tierschutz hinaus.